Ein Umzug aus privaten Gründen ist steuerlich abzugsfähig

Wer eine Steuererklärung abgibt, hat die Möglichkeit, die Umzugskosten steuerlich geltend zu machen und an der richtigen Stelle zu sparen. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung sind Umzüge für Privatpersonen, die von Umzugsspeditionen durchgeführt werden, steuerlich den haushaltsnahen Dienstleistungen gleichgestellt worden. Im Falle des Umzugs von Privatpersonen beträgt die Einkommensteuerermäßigung 20% (Arbeitskosten, LKW-, Maschinen- und Fahrtkosten) zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer. So können bis zu € 4.000 pro Jahr geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit

  • Die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung mit Datum, ausgewiesener Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Umzugsunternehmens.
  • Die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sind in der Rechnung separat ausgewiesen.
  • Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto des Umzugsunternehmens durch den Kontoauszug (Achtung: Barzahlungen und Inkassoquittungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt!)
  • Keine sonstige Förderung oder Kostenerstattung des Umzuges (die Abzugsfähigkeit ist also nicht möglich, wenn zum Beispiel die Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden oder die Kosten durch den Arbeitgeber oder ein Amt/eine Behörde erstattet wurden).

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